Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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METAALUNIE-BEDINGUNGEN
1. Januar 2025
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, herausgegeben von der Koninklijke Metaalunie, hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Gerichts Rotterdam.

Artikel 1: Anwendbarkeit
1.1. Das Metaalunie-Mitglied, das diese Bedingungen verwendet, wird als Auftragnehmer bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber bezeichnet.
1.2. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, die ein Metaalunie-Mitglied abgibt, für alle Verträge, die es schließt, und für alle daraus resultierenden Verträge, sofern das Metaalunie-Mitglied Auftragnehmer ist.
1.3. Bei Widersprüchen zwischen einer Bestimmung des geschlossenen Vertrags und diesen Bedingungen geht die Bestimmung des Vertrags vor.
1.4. Nur Metaalunie-Mitglieder dürfen diese Bedingungen verwenden.

Artikel 2: Angebote
2.1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und widerruflich, auch solche Angebote, die eine Annahmefrist enthalten. Der Auftragnehmer hat das Recht, sein Angebot bis zu zwei Werktage nach dem Tag, an dem ihm die Annahme zugegangen ist, zu widerrufen.
2.2. Die vom Auftragnehmer im Angebot genannten Preise sind in Euro ausgedrückt, exklusive Umsatzsteuer und anderer behördlicher Abgaben oder Steuern. Die Preise verstehen sich ferner exklusive Reise-, Aufenthalts-, Verpackungs-, Lager- und Transportkosten sowie Kosten für das Laden, Stauen, Entladen und die Mitwirkung an Zollformalitäten.
2.3. Sofern nicht anders vereinbart, gehören nicht zum Angebot:
a. Erd-, Ramm-, Stemm-, Abbruch-, Fundamentierungs-, Zimmerer-, Stuckateur-, Maler-, Tapezier-, Instandsetzungsarbeiten oder sonstige bauliche Arbeiten;
b. die Herstellung von Anschlüssen für Gas, Wasser, Elektrizität, Internet oder andere infrastrukturelle Einrichtungen;
c. Maßnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden, Diebstahl oder Verlust von am oder beim Arbeitsplatz vorhandenen Gegenständen;
d. Abfuhr von Materialien, Erde, Baustoffen oder Abfall;
e. vertikaler und horizontaler Transport.

Artikel 3: Geheimhaltung
3.1. Alle vom oder im Namen des Auftragnehmers an den Auftraggeber bereitgestellten Informationen (wie Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen und Know-how) jeglicher Art und in jeglicher Form sind vertraulich. Der Auftraggeber wird diese Informationen nur für die Durchführung des Vertrags verwenden. Er wird die Informationen weder veröffentlichen noch vervielfältigen.
3.2. Verstößt der Auftraggeber gegen eine Verpflichtung aus Absatz 1, ist er pro Verstoß zur Zahlung einer sofort fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € verpflichtet. Der Auftragnehmer kann diese Vertragsstrafe zusätzlich zum gesetzlichen Schadensersatz fordern.
3.3. Der Auftraggeber muss die Informationen aus Absatz 1 auf erste Anforderung innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist nach Wahl des Auftragnehmers entweder zurückgeben oder auf eine vom Auftragnehmer zu bestimmende Weise vernichten, ohne eine Kopie in irgendeiner Form behalten zu dürfen. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe von 1.000 € pro Tag. Der Auftragnehmer kann diese Vertragsstrafe zusätzlich zum gesetzlichen Schadensersatz fordern.

Artikel 4: Beratungen und bereitgestellte Informationen
4.1. Der Auftraggeber kann keine Rechte aus Beratungen und Informationen des Auftragnehmers ableiten, die sich nicht auf den Auftrag beziehen.
4.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen bereitstellt, darf der Auftragnehmer bei der Abgabe eines Angebots und der Durchführung des Vertrags von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen.
4.3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vor eventuellen Unrichtigkeiten im Auftrag, Mängeln und der Ungeeignetheit von Sachen, die vom Auftraggeber stammen, oder vor Fehlern oder Mängeln in vom Auftraggeber bereitgestellten Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Leistungsverzeichnissen oder Ausführungsvorschriften zu warnen oder diesbezüglich eigenständige Untersuchungen durchzuführen.
4.4. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit (der Nutzung von) Informationen frei, die durch oder im Namen des Auftraggebers bereitgestellt wurden. Darunter fallen unter anderem Beratungen, Anweisungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Materialien, Marken, Muster und Modelle. Der Auftraggeber wird alle Schäden ersetzen, die der Auftragnehmer erleidet. Hierzu gehören auch die vollständigen Kosten der Rechtsverteidigung.

Artikel 5: Lieferzeit
5.1. Alle Lieferzeiten, worunter in diesen Bedingungen ein Lieferdatum, eine Lieferwoche, ein Liefermonat, eine Lieferfrist oder ein Ausführungszeitraum zu verstehen ist, sind indikativ. Bei deren Überschreitung muss der Auftraggeber den Auftragnehmer stets schriftlich in Verzug setzen.
5.2. Die Lieferzeit gilt nur, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer rechtzeitig über alle kommerziellen und technischen Details Einigung erzielt haben, alle Informationen, einschließlich endgültiger und genehmigter Zeichnungen und dergleichen, im Besitz des Auftragnehmers sind, alle vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Sachen beim Auftragnehmer eingegangen sind, die vereinbarte (Abschlags-)Zahlung rechtzeitig eingegangen ist und die sonstigen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind. Wenn die Lieferzeit nicht mehr gilt, darf der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung eine neue Lieferzeit festlegen.
5.3. Die Lieferzeit gilt nicht mehr, wenn Umstände eintreten, die dem Auftragnehmer bei Angabe der Lieferzeit nicht bekannt waren und die zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers gehen, wie etwa eine Änderung des Auftrags, Mehr- oder Minderarbeit oder eine Aussetzung durch den Auftragnehmer. Wenn die Lieferzeit nicht mehr gilt, darf der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung eine neue Lieferzeit festlegen.
5.4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle Kosten und Schäden zu ersetzen, die dieser infolge einer Änderung der Lieferzeit gemäß Absatz 2 und 3 verursacht oder erleidet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
5.5. Eine Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht zu Schadensersatz oder zum gänzlichen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter infolge einer Überschreitung der Lieferzeit frei.

Artikel 6: Lieferung und Gefahrübergang
6.1. Die Lieferung erfolgt in dem Moment, in dem der Auftragnehmer die Sache an seinem Betriebsstandort dem Auftraggeber zur Verfügung stellt und ihm dies mitgeteilt hat. Ab diesem Moment geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
6.2. Wenn der Auftragnehmer nach Vertragsschluss auf Wunsch des Auftraggebers dennoch den Transport ganz oder teilweise übernimmt oder den Auftraggeber dabei unterstützt (wie Lagerung, Laden, Stauen oder Entladen), geschieht dies auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Risiken versichern.
6.3. Wenn nach der Lieferung ein durch oder im Namen des Auftraggebers durchgeführter Transport stattfindet und der Auftragnehmer über (Transport-)Dokumente verfügen muss, die im Besitz des Auftraggebers sind, hat der Auftraggeber diese Dokumente auf erste Anforderung und kostenlos dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen.
6.4. Im Falle eines Inzahlungnahmegeschäfts, bei dem der Auftraggeber in Erwartung der Lieferung der neuen Sache die einzutauschende Sache bei sich behält, verbleibt die Gefahr der einzutauschenden Sache beim Auftraggeber bis zu dem Moment, in dem er diese in den Besitz des Auftragnehmers übergeben hat. Wenn der Auftraggeber die einzutauschende Sache nicht in dem Zustand liefern kann, in dem sie sich bei Vertragsschluss befand, kann der Auftragnehmer den Vertrag ganz oder teilweise auflösen.

Artikel 7: Preisänderung
Der Auftragnehmer darf eine nach Vertragsschluss eingetretene Erhöhung von kostpreisbestimmenden Faktoren an den Auftraggeber weitergeben.
Der Auftraggeber hat die Preiserhöhung auf erste Anforderung des Auftragnehmers zu begleichen.

Artikel 8: Höhere Gewalt
8.1. Wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aufgrund eines Umstands, der außerhalb seiner tatsächlichen Macht liegt, nicht erfüllen kann, kann ihm dies nicht zugerechnet werden und es liegt ein Fall von höherer Gewalt vor. Der Auftragnehmer haftet in diesem Fall nicht für den Schaden, den der Auftraggeber dadurch erleidet. Der Auftraggeber ist, vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 4 dieses Artikels, in diesem Fall auch nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen.
8.2. Zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Umständen gehören in jedem Fall (Bürger-)Krieg(sgefahr), Terrorismus, Aufruhr, Ausbrüche von Infektionskrankheiten und die daraus resultierenden staatlichen Maßnahmen oder Empfehlungen, Naturgewalten, extreme Wetterbedingungen, Import- oder Handelsbeschränkungen, Explosion, Feuer, Wasserschäden, Sabotage, Cyberkriminalität, Störung der digitalen Infrastruktur, Störungen in der Energieversorgung, (teilweiser) Verlust, Diebstahl oder Abhandenkommen von Werkzeugen, Materialien oder Informationen, Defekte an Maschinen, Straßensperren, Blockaden von Schienen- und Wasserwegen oder Flughäfen, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen, Personalmangel sowie der Umstand, dass vom Auftragnehmer eingeschaltete Dritte wie Lieferanten, Subunternehmer und Transporteure oder andere Parteien, von denen der Auftragnehmer abhängig ist, ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen.
8.3. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er durch höhere Gewalt vorübergehend daran gehindert ist, seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber zu erfüllen. Wenn die Situation der höheren Gewalt beendet ist, erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtungen, sobald seine Planung dies zulässt.
8.4. Liegt ein Fall von höherer Gewalt vor und ist die Erfüllung dauerhaft unmöglich oder wird sie es, oder hat die vorübergehende Situation der höheren Gewalt länger als sechs Monate gedauert, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, jedoch nur für den Teil der Verpflichtungen, der vom Auftragnehmer noch nicht erfüllt wurde.
8.5. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die infolge der höheren Gewalt, der Aussetzung oder der Auflösung im Sinne dieses Artikels entstanden sind oder entstehen werden.

Artikel 9: Mehrarbeit

Mehrarbeit wird auf Basis der beim Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Ausführung der Mehrarbeit geltenden Preise berechnet. Der Auftraggeber hat den Preis für die Mehrarbeit auf erste Anforderung des Auftragnehmers zu begleichen.

Artikel 10: Ausführung der Arbeiten
10.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer seine Tätigkeiten sicher, ungestört, ununterbrochen und zum vereinbarten Zeitpunkt verrichten kann. Der Auftraggeber sorgt auf seine Rechnung und sein Risiko in jedem Fall dafür, dass:
a. alle Genehmigungen, Ausnahmeregelungen und sonstigen Bescheide, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig eingeholt wurden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf erste Anforderung eine Kopie der vorgenannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
b. er den Auftragnehmer schriftlich und rechtzeitig über alle am Standort geltenden (Sicherheits-)Vorschriften informiert;
c. dem Auftragnehmer bei der Ausführung seiner Tätigkeiten die benötigten Hilfspersonen, Werkzeuge und Einrichtungen (wie Gas, Wasser, Elektrizität, Internet, für eventuell notwendige Transporte geeignete Zufahrtswege, Hebe- und Krananlagen, sanitäre Einrichtungen und ein abschließbarer trockener Lagerraum) zur Verfügung stehen;
d. alle Arbeiten, die für die Ausführung des Werks notwendig sind und nicht zum Vertrag gehören, rechtzeitig ausgeführt wurden.
10.2. Der Auftraggeber trägt das Risiko und haftet für Schäden an sowie Diebstahl oder Verlust von allen Sachen, die sich an oder in der Nähe des Ortes befinden, an dem die Arbeiten verrichtet werden, oder an einem anderen vereinbarten Ort, wie die gelieferte oder zu liefernde Sache, Werkzeuge, für die Arbeit bestimmte Materialien oder bei der Ausführung der Arbeit verwendetes Gerät. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der Schaden, der Diebstahl oder der Verlust durch den Auftragnehmer selbst verursacht wurde.
10.3. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels muss der Auftraggeber sich ausreichend gegen die in diesem Absatz genannten Risiken versichern. Im Schadensfall ist der Auftraggeber verpflichtet, dies unverzüglich seinem Versicherer zur weiteren Bearbeitung und Abwicklung zu melden.

Artikel 11: Abnahme des Werks
11.1. Das Werk gilt als abgenommen, wenn:
a. der Auftraggeber das Werk genehmigt hat;
b. das Werk in Gebrauch genommen wurde. Wurde ein Teil des Werks in Gebrauch genommen, gilt dieser Teil als abgenommen;
c. der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass das Werk vollendet ist, und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag dieser Mitteilung schriftlich gemeldet hat, dass das Werk nicht genehmigt wird;
d. der Auftraggeber das Werk aufgrund geringfügiger Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und die der Inbetriebnahme des Werks nicht im Wege stehen, nicht genehmigt.
11.2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber eine Dokumentation im Sinne von Artikel 7:757a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BW) in Bezug auf das errichtete und abzuliefernde Bauwerk (eine „Übergabe- oder Abnahmedokumentation“) zur Verfügung zu stellen.
11.3. Genehmigt der Auftraggeber das Werk nicht, ist er verpflichtet, dies unter Angabe von Gründen dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Gelegenheit geben, das Werk dennoch abzuliefern.

Artikel 12: Haftung
12.1. Sofern der Auftragnehmer aus welchem Grund auch immer haftbar ist, ist diese Haftung jederzeit wie in den nachfolgenden Absätzen bestimmt begrenzt.
12.2. Wenn der Auftragnehmer eine von ihm oder für ihn abgeschlossene Versicherung hat, die Deckung bietet, ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Schadensersatz auf den Betrag begrenzt, der im betreffenden Fall im Rahmen dieser Versicherung ausgezahlt wird.
12.3. Wenn der Auftragnehmer keine Versicherung im Sinne des vorigen Absatzes hat oder im Rahmen einer solchen Versicherung aus irgendeinem Grund kein Betrag ausgezahlt wird, ist die Verpflichtung zum Schadensersatz auf maximal 15 % der Auftragssumme (exklusive MwSt.) begrenzt. Besteht der Vertrag aus Teilen oder Teillieferungen, ist diese Verpflichtung auf maximal 15 % (exklusive MwSt.) der Auftragssumme des Teils oder der Teillieferung begrenzt, in deren Zusammenhang die Haftung des Auftragnehmers entstanden ist. Im Falle eines Dauerschuldverhältnisses ist die Verpflichtung zum Schadensersatz auf maximal 15 % (exklusive MwSt.) der Auftragssumme über die letzten zwölf Monate vor dem schadensverursachenden Ereignis begrenzt.

12.4. Niet voor vergoeding in aanmerking komen:
a. gevolgschade. Onder gevolgschade wordt onder meer verstaan:
stagnatieschade, productieverlies, gederfde winst, gemiste besparingen en subsidies, belastingnadelen, vergeefs gemaakte kosten, interne kosten van opdrachtgever, verminderde goodwill en reputatieschade, boetes, schade als gevolg van aansprakelijkheid van opdrachtgever tegenover derden, schade in verband met beschadiging, vernietiging of verlies van gegevens of documenten, transportkosten en reis- en verblijfkosten, opslagkosten, kosten voor vervangend materieel en arbeidskrachten en kosten in verband met terugroepacties;
b. opzichtschade. Onder opzichtschade wordt verstaan schade die door of tijdens de uitvoering van het werk wordt toegebracht aan
zaken waaraan wordt gewerkt of aan zaken die zich bevinden in de nabijheid van de plaats waar wordt gewerkt;
c. schade aan of veroorzaakt door of met aan opdrachtnemer ter beschikking gesteld materieel;
d. schade veroorzaakt door opzet of bewuste roekeloosheid van hulppersonen of niet leidinggevende ondergeschikten van opdrachtnemer;
e. schade aan door of namens opdrachtgever aangeleverd materiaal, onder meer als gevolg van een niet deugdelijk uitgevoerde bewerking, montage, assemblage of installatie. Opdrachtgever kan zich indien mogelijk tegen deze schades verzekeren.
12.5. Opdrachtgever vrijwaart opdrachtnemer voor alle aanspraken van derden als gevolg van een gebrek in een product dat door opdrachtgever aan een derde is geleverd en waarvan de door opdrachtnemer geleverde producten of materialen onderdeel uitmaken. Opdrachtgever moet alle door opdrachtnemer in dit verband geleden schade waaronder de volledige kosten van verweer vergoeden.
12.6. Iedere aanspraak tot schadevergoeding van opdrachtgever vervalt door het enkele verloop van vierentwintig maanden na het ontstaan
daarvan, tenzij opdrachtgever vóór het verstrijken van die termijn die aanspraak bij de bevoegde rechter aanhangig heeft gemaakt.

Artikel 13: Garantie und sonstige Ansprüche
13.1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, garantiert der Auftragnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten nach (Ab-)Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung, wie in den folgenden Absätzen näher ausgeführt.
13.2. Wenn die Parteien abweichende Garantiebedingungen vereinbart haben, finden die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung, es sei denn und soweit dies im Widerspruch zu jenen abweichenden Garantiebedingungen steht.
13.3. Der Auftraggeber hat kostenlos jede Mitwirkung an der Untersuchung einer Beschwerde des Auftraggebers über die erbrachte Leistung durch oder im Namen des Auftragnehmers zu leisten, widrigenfalls alle Rechte des Auftraggebers im Zusammenhang mit dieser Beschwerde verfallen.
13.4. Wenn der Auftragnehmer eine Beschwerde über die erbrachte Leistung aus berechtigten Gründen abgelehnt hat, hat der Auftraggeber alle im Zusammenhang mit der Untersuchung der Beschwerde angemessen entstandenen Kosten zu ersetzen.
13.5. Wenn die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, trifft der Auftragnehmer die Wahl, ob er diese nachträglich ordnungsgemäß ausführt, die gelieferte Sache ganz oder teilweise ersetzt oder dem Auftraggeber einen angemessenen Teil der Auftragssumme gutschreibt.
13.6. Wenn der Auftragnehmer sich dafür entscheidet, die Leistung nachträglich ordnungsgemäß auszuführen oder die gelieferte Sache ganz oder teilweise zu ersetzen, wird der Auftraggeber ihm in allen Fällen die Gelegenheit dazu bieten. Der Auftragnehmer bestimmt selbst die Art und den Zeitpunkt der Ausführung. Bestand die vereinbarte Leistung (auch) aus der Bearbeitung von vom Auftraggeber angeliefertem Material, hat der Auftraggeber auf eigene Rechnung und eigenes Risiko neues Material anzuliefern.
13.7. Sachen, die vom Auftragnehmer repariert oder ersetzt werden, müssen vom Auftraggeber an ihn versandt werden. Der Transport, der Versand sowie der Aus- und Einbau gehen zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers. Zudem gehen die Reise, der Aufenthalt und die Reisezeiten zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für diese Kosten eine Sicherheit oder Vorauszahlung zu verlangen.
13.8. Der Auftragnehmer muss die Garantie erst dann erfüllen, wenn der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen erfüllt hat.
13.9. a. Die Garantie ist ausgeschlossen für Mängel, die die Folge sind von:
- normalem Verschleiß;
- unsachgemäßem Gebrauch;
- nicht oder falsch ausgeführter Wartung;
- Installation, (De-)Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder durch Dritte;
- Mängeln an oder Ungeeignetheit von Sachen, Materialien oder Hilfsmitteln, die vom Auftraggeber stammen oder von ihm vorgeschrieben wurden.
b. Keine Garantie wird gegeben auf:
- gelieferte Sachen, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;
- das Prüfen, Reparieren und Überholen von Sachen;
- Sachen, für die eine Werksgarantie gewährt wurde;
- Sachen, für die dem Auftraggeber von Dritten eine Garantie gewährt wurde.
13.10. Die Bestimmungen in Absatz 3 bis 8 dieses Artikels gelten entsprechend für eventuelle Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Vertragsverletzung, Vertragswidrigkeit oder aus jedem anderen Rechtsgrund.

Artikel 14: Rügepflicht
14.1. Der Auftraggeber kann sich auf einen Mangel der Leistung in jedem Fall nicht mehr berufen, wenn er diesen nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich beim Auftragnehmer gerügt hat.
14.2. Der Auftraggeber muss, bei Strafe des Verfalls aller Rechte, innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer die Rechnung beanstandet haben. Wenn die Zahlungsfrist länger als dreißig Tage ist, muss der Auftraggeber spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich gerügt haben.

Artikel 15: Nicht abgenommene Sachen
15.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Ablauf der Lieferzeit die Sache, die Gegenstand des Vertrags ist, am vereinbarten Ort tatsächlich ab
zunehmen.
15.2. Der Auftraggeber hat kostenlos jede Mitwirkung zu leisten, um dem Auftragnehmer die Ablieferung zu ermöglichen.
15.3. Nicht abgenommene Sachen werden auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers gelagert.
15.4. Bei Verstoß gegen die Bestimmungen aus Absatz 1 oder 2 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer, nachdem dieser ihn in Verzug gesetzt hat, pro Verstoß eine Vertragsstrafe von € 250,- pro Tag mit een maximum van € 25.000,-. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zum gesetzlichen Schadensersatz gefordert werden.

Artikel 16: Zahlung 16.1. Die Zahlung erfolgt am Sitz des Auftragnehmers
oder auf ein vom Auftragnehmer zu benennendes Konto.
16.2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
16.3. Wenn der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, ist er verpflichtet, anstelle der Zahlung des vereinbarten Preises einer Aufforderung des Auftragnehmers zur Leistung an Erfüllungs statt nachzukommen.
16.4. Das Recht des Auftraggebers, seine Forderungen gegen den Auftragnehmer aufzurechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen
ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Zahlungsaufschub oder eine Insolvenz des Auftragnehmers vor oder die gesetzliche Schuldensanierung findet auf den Auftragnehmer Anwendung.
16.5. Ungeachtet dessen, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, ist alles, was der Auftraggeber aufgrund des Vertrags schuldet oder schulden wird, sofort fällig, wenn:
a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
b. der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus Artikel 15 nicht erfüllt;
c. der Auftraggeber nicht gemäß Artikel 17 dieser Bedingungen
auf erste Anforderung eine Sicherheit geleistet hat;
d. die Insolvenz oder der Zahlungsaufschub des Auftraggebers beantragt wurde;
e. Sachen oder Forderungen des Auftraggebers gepfändet werden;
f. der Auftraggeber (Gesellschaft) aufgelöst oder liquidiert wird;
g. der Auftraggeber (natürliche Person) den Antrag auf Zulassung zur gesetzlichen Schuldensanierung stellt, unter Vormundschaft gestellt wird oder verstorben ist.
16.6. Der Auftraggeber schuldet bei verspäteter Zahlung Zinsen auf den zu zahlenden Betrag an den Auftragnehmer ab dem Tag, der auf den als letzten Zahlungstag vereinbarten Tag folgt, bis zu dem Tag, an dem der Auftraggeber die Zahlung geleistet hat. Wenn die Parteien keinen letzten Zahlungstag vereinbart haben, sind die Zinsen ab 30 Tage nach Fälligkeit geschuldet. Der Zinssatz beträgt 12 % pro Jahr, entspricht jedoch dem gesetzlichen Zinssatz, wenn dieser höher ist. Bei der Zinsberechnung wird ein Teil des Monats als voller Monat gerechnet. Jeweils nach Ablauf eines Jahres wird der Betrag, über den die Zinsen berechnet werden, um die für dieses Jahr geschuldeten Zinsen erhöht.
16.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Schulden gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen von mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen gegen den Auftraggeber aufzurechnen. Zudem ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Forderungen gegen den Auftraggeber mit Schulden aufzurechnen, die mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber haben. Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Schulden gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen gegen mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen aufzurechnen. Verbundene Unternehmen sind alle Unternehmen, die zur selben Gruppe im Sinne von Artikel 2:24b BW gehören und eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c BW darstellen.
16.8. Bei verspäteter Zahlung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle außergerichtlichen Kosten mit einem Minimum von € 75,-.
Diese Kosten werden auf die Hauptsumme basierend auf der folgenden Tabelle berechnet:
- auf die ersten € 3.000,- 15%
- auf den Mehrbetrag bis € 6.000,- 10%
- auf den Mehrbetrag bis € 15.000,- 8%
- auf den Mehrbetrag bis € 60.000,- 5%
- auf den Mehrbetrag ab € 60.000,- 3%
Die tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten sind geschuldet, wenn diese höher sind als sich aus der obigen Berechnung ergibt.
16.9. Wenn der Auftragnehmer in einem gerichtlichen Verfahren ganz oder größtenteils Recht bekommt, gehen alle Kosten, die ihm im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden sind, zu Lasten des Auftraggebers.

Artikel 17: Sicherheiten
17.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf erste Anforderung des Auftragnehmers nach dessen Ermessen ausreichende Sicherheiten für alle Zahlungen
zu leisten, die der Auftraggeber aufgrund des Vertrags dem Auftragnehmer schuldet. Wenn der Auftraggeber dies nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, gerät er sofort in Verzug. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag aufzulösen und seinen Schaden beim Auftraggeber geltend zu machen.
17.2. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus irgendeinem Vertrag mit dem Auftragnehmer nicht erfüllt hat, einschließlich Forderungen wie Schadensersatz, Vertragsstrafen, Zinsen und Kosten.
17.3. Wenn der Auftraggeber, nachdem die Sachen vertragsgemäß vom Auftragnehmer an ihn geliefert wurden, seine Verpflichtungen erfüllt hat, lebt der Eigentumsvoorbehalt an diesen Sachen wieder auf, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nicht erfüllt.
17.4. Solange an gelieferten Sachen ein Eigentumsvoorbehalt besteht, kann der Auftraggeber diese außerhalb seines normalen Geschäftsbetriebs weder belasten noch veräußern. Diese Klausel hat dingliche Wirkung.
17.5. Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvoorbehalt geltend gemacht hat, darf er die gelieferten Sachen zurückholen. Der Auftraggeber wird dazu jede
Mitwirkung leisten.
17.6. Bei Verstoß gegen die Bestimmungen aus Absatz 5 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer, nachdem dieser ihn in Verzug gesetzt hat, pro Verstoß eine Vertragsstrafe von € 250,- pro Tag mit einem Maximum von € 25.000,-. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zum gesetzlichen Schadensersatz gefordert werden.
17.7. Der Auftragnehmer hat an allen Sachen, die er vom Auftraggeber aus welchem Grund auch immer in seinem Besitz hat oder bekommen wird, und für alle Forderungen, die
er gegen den Auftraggeber hat oder bekommen sollte, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht.

Artikel 18: Rechte an geistigem Eigentum
18.1. Der Auftragnehmer wird als Urheber, Entwerfer, Schöpfer oder Erfinder der im Rahmen des Vertrags geschaffenen
Werke, Modelle, Zeichen oder Erfindungen angesehen. Der Auftragnehmer hat das exklusive Recht, ein Patent, eine Marke oder ein Modell anzumelden.
18.2. Der Auftragnehmer überträgt bei der Durchführung des Vertrags keine geistigen Eigentumsrechte an den Auftraggeber.
18.3. Sofern die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung (auch) aus der Lieferung von Computersoftware besteht, wird der Quellcode nicht an
den Auftraggeber übertragen. Der Auftraggeber erhält ausschließlich für die normale Nutzung und das ordnungsgemäße Funktionieren der Sache
eine nicht-exklusive, weltweite und zeitlich unbegrenzte Nutzungslizenz an der Computersoftware.
18.4. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die Lizenz zu übertragen oder eine Unterlizenz zu erteilen. Diese Bestimmung hat dingliche Wirkung. Nur beim Weiterverkauf der Sache, in deren Zusammenhang der Auftragnehmer die Computersoftware geliefert hat, geht die Lizenz auf den Erwerber der Sache unter denselben Bedingungen und Einschränkungen über, wie sie in diesem Artikel enthalten sind, unter der Bedingung, dass der Käufer der Sache diese Bedingungen schriftlich akzeptiert hat.
18.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die der Auftraggeber infolge einer Verletzung von geistigen Eigentumsrechten
Dritter erleidet.
18.6. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf eine Verletzung von geistigen Eigentumsrechten frei.

Artikel 19: Übertragung von Rechten oder Verpflichtungen

Der Auftraggeber kann Rechte oder Verpflichtungen aus irgendeinem Artikel dieser allgemeinen Bedingungen oder des zugrunde liegenden Vertrags (der zugrunde liegenden Verträge) nicht übertragen oder verpfänden, außer mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers. Diese Klausel hat dingliche Wirkung.

Artikel 20: Kündigung oder Stornierung des Vertrags
20.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen oder zu stornieren.
20.2. Der Auftragnehmer kann einem Antrag auf Beendigung des Vertrags zustimmen. Der Auftraggeber schuldet in diesem Fall eine Entschädigung von mindestens 20 % des vereinbarten oder veranschlagten Preises. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine höhere Entschädigung zu verlangen oder weitere Bedingungen für seine Zustimmung zu stellen.

Artikel 21: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
21.1. Es gilt niederländisches Recht. Das Wiener Kaufrechtsübereinkommen (C.I.S.G.) oder andere internationale Regelungen, deren Ausschluss
zulässig ist, finden keine Anwendung.
21.2. Das niederländische Zivilgericht, das am Sitz des Auftragnehmers zuständig ist, entscheidet exklusiv über Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder damit im Zusammenhang stehen.